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Sprechblase mit FAQ

Die häufigsten Fragen

Allgemeine Fragen

Übernimmt die FAMK auch IGeL-Leistungen?

Wir von der FAMK orientieren uns am Beihilferecht und übernehmen nur die Leistungen, die als medizinisch notwendig anerkannt sind. Eine Übernahme von IGeL-Leistungen durch uns ist möglich, wenn eine medizinische Notwendigkeit durch Ihren Arzt bescheinigt wird.

Ja, bitte senden Sie uns den Nachweis Ihrer letzten Versicherung innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Versicherung bei uns zu. Gerne auch per E-Mail. Wird die Vorversicherung nicht nachgewiesen, ist ein gesetzlich festgelegter Prämienzuschlag zu entrichten.

Nein, leider sind Arzneimittel/ Hilfsmittel/ physiotherapeutische Heilbehandlungen ohne eine ärztliche Verordnung oder ein Rezept nicht erstattungsfähig. 

Ja. Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Am besten rufen Sie uns an, damit wir klären können, ob diese erfüllt sind.

Als Mitglied der FAMK sind Sie privat versichert. Die FAMK nimmt zwar am Abrechnungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) teil. Dies jedoch zu besonderen Abrechnungssätzen und nur, wenn Sie den entsprechenden Tarif abgeschlossen haben. 

Die Anmeldung beim Arzt erfolgt als Privatpatient. Sie sind kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, auch wenn die Abrechnung mit dem Arzt über das GKV-System läuft.

Zum Beihilfe-Service

Muss ich meinen Beihilfe-Antrag selbst stellen?

Nein, wir übernehmen sowohl die Vorfinanzierung Ihrer Krankheitskosten als auch die Abwicklung mit der hessischen Beihilfestelle. Dazu stellen wir Ihnen den entsprechenden Beihilfeantrag zur Verfügung. Sie müssen nur noch unterzeichnen und uns bevollmächtigen, das Beihilfeverfahren für Sie durchzuführen. 

Hinweis: Bitte reichen Sie Rechnungen für privat abgerechnete Leistungen spätestens 9 Monate nach Rechnungsdatum bei uns ein. Für verspätet eingereichte Belege kann eine Abwicklung der Beihilfe u.U. nicht mehr vorgenommen werden. Dies ist eine Vorgabe der Beihilfestelle, nicht der FAMK.

Zur FAMK-Karte

Welche Vorteile bietet mir die Nutzung der FAMK-Karte?

Wir sind als privater Krankenversicherer Vertragspartner der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung Hessen. Das ermöglicht eine zentrale Abrechnung, wie Sie diese aus der gesetzlichen Krankenversicherung kennen. Sie legen bei Behandlungsbeginn Ihre Versichertenkarte der FAMK vor und müssen sich nicht um die weitere Abrechnung kümmern. Bei Rezepten zahlen Sie keine Zuzahlungsgebühr, dies betrifft auch Hilfsmittel sowie physiotherapeutische Maßnahmen oder Medikamente.

Sollte Ihre Versichertenkarte in einer Arztpraxis nicht einlesbar sein oder mit dem Hinweis "Karte nicht mehr gültig" abgelehnt werden, sind wir mit einer manuellen Erfassung der Daten durch die Arztpraxis einverstanden. Voraussetzung dafür ist, dass das angegebene Gültigkeitsdatum der Karte noch nicht abgelaufen ist.

In diesem Fall rechnet der Arzt mit Ihnen über eine Privatrechnung ab, für die er sein Honorar gemäß der GOÄ oder GOZ in der Höhe selbst bestimmen kann. Bei der Erstattung durch uns (und auch durch die Beihilfe) werden dann vergleichbare Sätze aus der GOÄ bzw. GOZ herangezogen, denn die Höhe der Gebührensätze sind mit den Kassenärztlichen Vereinigungen per Vertrag vereinbart. Daraus kann leider im Endeffekt eine Differenz zum Rechnungsbetrag entstehen, die weder wir noch die Beihilfe erstatten können und dürfen.

Für die Abwicklung der ambulanten Behandlung ist grundsätzlich KEIN privatärztlicher Behandlungsvertrag notwendig. Mit der Annahme der KV-Karte durch den (Zahn)Arzt werden die zwischen uns und der Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigung abgeschlossenen Behandlungsverträge als verbindlich anerkannt und akzeptiert. Der Arzt muss also keine Privatrechnung stellen oder nochmal einen Behandlungsvertrag mit Ihnen direkt abschließen.

Nimmt ein Arzt oder Zahnarzt nicht am Abrechnungssystem der Kassen(zahn-)ärztliche Vereinigung teil, müssen Sie die ausgestellte Rechnung zunächst privat bezahlen. Danach können Sie die Rechnung zur Erstattung bei der FAMK einreichen. Für die Tarifleistung durch uns gelten die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) geregelten (verminderten) Steigerungsfaktoren der GOÄ. (s. hierzu das Musterschreiben in der Rubrik „Mitgliederinfos“)

Ein klares "Nein". 

Durch unseren Vertrag mit der Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigung erfolgt die Abrechnung zwischen FAMK und Arzt über die Gebührensysteme der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Für uns gelten jedoch NICHT die gebührenrechtlichen Budgetgrundsätze sowie die Regelungen zur Wirtschaftlichkeit, wie sie in der GKV gelten.

Unsere Vergütung für die (Zahn)Ärzte sind höher als die Gebührensätze der gesetzlichen Krankenkassen. Sie sind vergleichbar mit privatversicherten Patienten.

Eine Abrechnung über die KV-Karte durch den Arzt kann nicht „erzwungen“ werden. Die Annahme der Abrechnung über die KV-Karte durch die Praxis ist freiwillig.

Informieren Sie Ihren Arzt jedoch darüber, dass im Falle einer Privatabrechnung die verminderten Steigerungsfaktoren der GOÄ zu beachten sind. Gerne können Sie ihn das entsprechende Musterschreiben auf unserer Website (Rubrik „Mitgliederinfos“) verweisen.

Abhängig von der durchgeführten Behandlung kann es vorkommen, dass eine Leistung nicht über die KV-Karte abgerechnet werden kann. Hierüber muss Sie Ihr Arzt im Vorfeld der durchgeführten Behandlung aufklären.

Gerne prüfen wir für Sie die Erstattungsfähigkeit der dort aufgeführten Positionen. Sollte eine Doppelabrechnung erfolgt sein (Karte und privat), informieren wir Sie hierüber. Sie können dann die Privatrechnung zurückweisen.

Zum Tarif VTN U

Wer kann den Tarif VTN U abschließen?

Sie können den Tarif abschließen, wenn Sie einen Anspruch auf Beihilfe nach der hessischen Beihilfeverordnung haben und sich Ihr ständiger Wohnsitz in Deutschland befindet.
Auch Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin sind versicherungsfähig, wenn sie ein bestimmtes Einkommen unterschreiten. Die Einkommensgrenzen werden von Bund und Ländern festgelegt und können unterschiedlich hoch sein.
Ihre Kinder sind versicherungsfähig, sofern sie nicht in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse fallen. Wenn das Einkommen Ihres Ehepartners unter der Einkommensgrenze liegt, ist dieses Kriterium erfüllt. Ihre Kinder können mitversichert werden.
Das ist der Fall, wenn die Ehegatten ein bestimmtes Einkommen (unterschiedlich nach Bund und Ländern) unterschreiten. Bei Kindern ist es der Fall, wenn sie nicht in die Familienversicherung fallen. Das wäre dann auch, wenn der Ehepartner weniger als die Einkommensgrenze verdient.

Ihr Versicherungsschutz gilt ab Vertragsabschluss. Es gibt keine Wartezeiten.

Ja, die Leistungen eines Heilpraktikers sind im Rahmen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker einschließlich Arznei- und Verbandmitteln erstattungsfähig.

Nein, Implantate sind in diesem Tarif nicht versichert.

Nein, in diesem Tarif sind nur allgemeine Krankenhausleistungen gemäß des gewählten Prozentsatzes versichert.

Zum BeihilfeSorglos Tarif

Wie funktioniert die Abrechnung mit Arzt oder Zahnarzt?

Wenn Sie im Tarif BeihilfeSorglos versichert sind, erhalten Sie für jede Behandlung eine Privatrechnung von Ihrem Arzt oder Zahnarzt. Diese reichen Sie (am besten über die Rechnungen App) bei uns ein und erhalten dann Ihre Erstattung inklusive des Beihilfeanteils Ihres Dienstherren. Diesen Beihilfeanteil holen wir uns über die Beihilfeabwicklung von der Beihilfestelle zurück.

Ihre Antwort ist nicht dabei?

Unsere Mitarbeiter nehmen sich gerne Zeit für Sie und gehen auf alle Ihre Fragen individuell ein. 

Fragen zur Abrechnung beantwortet Ihnen unser Leistungsteam:

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innerhalb der folgenden Servicezeiten

Montag bis Donnerstag:
8 Uhr - 17 Uhr

Freitag:
8 Uhr - 15 Uhr